3. Der Vorderrichter stellte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 die Mangelhaftigkeit der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde des Schuldners fest, ohne konkret darzutun, worin die im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG verbesserlichen Fehler bestehen (Vi-act. 3). Es erscheint daher fraglich, ob der Vorderrichter bei dieser Ausgangslage wegen des Ausbleibens einer Verbesserung innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde, die immerhin einen Antrag und eine kurze Begründung enthielt, nicht eintreten durfte. Kantonsgericht Schwyz 3