2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer der oberen Aufsichtsbehörde, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Beschwerde an den Vorderrichter nicht mangelhaft gewesen sei.