Der Vorderrichter setzte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 gestützt auf Art. 32 Abs. 4 SchKG unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Behebung der Mängel und zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Rechtsschrift an (Vi-act. 3), welche er letztmalig bis 22. November 2017 verlängerte (Vi-act. 5). Da der Beschwerdeführer nicht mehr reagierte, trat der Vorderrichter auf dessen Beschwerde mit Verfügung vom 27. November 2017 nicht ein.