{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-186_2018-02-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d0f01b6f7267b90797be45af706f82bd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-186_2018-02-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_186_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2317633c341c7cf672ea5e2cd68939f2a2d38ffd04e43bb12f8e404a5b3b2c684358323e968896b8245af75046605debaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2317633c341c7cf672ea5e2cd68939f2a2d38ffd04e43bb12f8e404a5b3b2c684358323e968896b8245af75046605debaea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_186", "Checksum": "0c3339d40fc63560f201421747475fd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.02.2018 BEK 2017 186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SchKG-Beschwerde | March unt. 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November 2017, APD 2017 20);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Gegen die Kollokationsanzeige des Betreibungskreises in den Betreibungen Nr. xx und yy vom 11. August 2017 (KB 1 und KB 2) erhob der\nSchuldner folgende Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde:\n\nAntrag:\nÜber die aufgeführten Kosten im oben bezeichneten Kollikationsplan sei\ndetailliert und mit Hinweis auf den betreffenden Artikel im SchKG-\nGebührentarif Auskunft zu erteilen.\nBegründung:\nDer BF ist Laie und kann daher die Kosten nicht überprüfen, wenn keine\nAngaben gemacht werden.\n\nDer Vorderrichter setzte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 gestützt auf\nArt. 32 Abs. 4 SchKG unter Androhung des Nichteintretens Frist zur Behebung der Mängel und zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Rechtsschrift\nan (Vi-act. 3), welche er letztmalig bis 22. November 2017 verlängerte (Vi-act.\n5). Da der Beschwerdeführer nicht mehr reagierte, trat der Vorderrichter auf\ndessen Beschwerde mit Verfügung vom 27. November 2017 nicht ein.\n\n2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 6. Dezember 2017 beantragte der\nBeschwerdeführer der oberen Aufsichtsbehörde, den Nichteintretensentscheid\naufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Beschwerde an den Vorderrichter nicht mangelhaft gewesen sei.\n\n3. Der Vorderrichter stellte mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 die Mangelhaftigkeit der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde des Schuldners\nfest, ohne konkret darzutun, worin die im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG verbesserlichen Fehler bestehen (Vi-act. 3). Es erscheint daher fraglich, ob der\nVorderrichter bei dieser Ausgangslage wegen des Ausbleibens einer Verbesserung innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde, die immerhin einen\nAntrag und eine kurze Begründung enthielt, nicht eintreten durfte.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n4. Indes ist der angefochtene Entscheid aus einem anderen Grund richtig.\nDer Beschwerdeführer begründete seinen Antrag der erstinstanzlichen Beschwerde, wonach der Betreibungskreis die angefochtene Anzeige mit\nSchKG-Gebührentarif-Artikeln zu ergänzen habe, allein mit dem Umstand,\ndass er Laie sei und ohne diese Angaben die Kosten nicht überprüfen könne.\nDie angefochtene Anzeige enthält jedoch keine Kostenerhebungen, weshalb\nbezüglich des nicht verbesserlichen Inhalts der Beschwerde unerfindlich ist,\nwelchen Tatsachen und Umständen der angefochtenen Anzeige der Beschwerdeführer opponieren will (vgl. dazu Maier/Vagnato in Jaeger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 17 SchKG N 14). Die Beschwerde ist\ndaher mangels klarer, die Anträge motivierender Begründung unwirksam (vgl.\nBEK 2014 206 vom 12. März 2015 E. 3 mit Hinweisen) bzw. zwecklos und\ndamit unzulässig (vgl. Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 17 SchKG\nad N 7). Deshalb ist der Nichteintretensentscheid des Vorderrichters im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass weiter auf die in der Fristansetzung\nzur Verbesserung genannten gesetzlichen Grundlagen (in Vi-act. 3) einzugehen ist (vgl. dazu BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 3). Mithin konnte auf die\nEinholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).\n\n5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben\n(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), zumal die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Erwägungen fraglich sind und daher Anlass zur in der Sache\naussichtslosen Beschwerde gaben (vgl. oben E. 3);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner\n(1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/R, mit den Akten).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 26. Februar 2018 sl\n"}