4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. Januar 2018 kau