- dass die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht mit der Begründung der Rechtsöffnung auseinandersetzt, oder anders gesagt sie nicht darlegt, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters unrichtig sind, weshalb ihre Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist und davon abgesehen sie auch zweitinstanzlich weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend macht; - dass im Übrigen der Steuerbehörde keine Anweisungen erteilt werden können; Kantonsgericht Schwyz 4 - dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO);