- dass der Vorderrichter die angefochtene Verfügung damit begründete, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf die Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 sowie auf den Verlustschein vom 4. August 2009 stütze, die Ordnungsbussenverfügung sowie der Verlustschein einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und die Gesuchsgegnerin weder Tilgung, Stundung noch Verjährung einwende;