- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 24. November 2017 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gestützt auf die die Gesuchsgegnerin betreffenden Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 und den Verlustschein vom 4. August 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5‘123.00 sowie Fr. 80.30 Zahlungsbefehlskosten erteilte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin; - dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und dabei folgendes Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):