{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-185_2018-01-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c7e757d63de95f0840e209a7a8ef5ede"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-185_2018-01-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_185_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b99c37069461a439789a5d483d0972dc68884c09ded90120113698b21cfc35db9c2c580c526a88692f7b3002f9cc50caea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b99c37069461a439789a5d483d0972dc68884c09ded90120113698b21cfc35db9c2c580c526a88692f7b3002f9cc50caea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_185", "Checksum": "b8dc71975dd10710875a7213476d2380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.01.2018 BEK 2017 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:15", "Checksum": "35022fefc0bd7ba26126f3bac6c2d68a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.01.2018 BEK 2017 185\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 5. Januar 2018\nBEK 2017 185\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Kanton\nSchwyz und Kanton Schwyz,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 24. November 2017, ZES 2017 538);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom\n24. November 2017 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gestützt auf die die Gesuchsgegnerin betreffenden Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 und den Verlustschein vom 4. August\n2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5‘123.00 sowie Fr. 80.30 Zahlungsbefehlskosten erteilte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nGesuchsgegnerin;\n\n- dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und dabei folgendes Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):\n\nWir stellen den Antrag, die Steuerbehörde solle rückwirkend eine angemessenere Bewertung erstellen, wie dies unlängst vom Bundesgericht in\neinem ähnlichen Fall angeordnet wurde. Darüber hinaus bitten wir, dass\ndie gleiche Behörde die Steuersituation überprüfen soll, weil das Einkommen in den folgenden Jahren vom Steueramt neu bewertet wurde,\ngerade im Zusammenhang mit diesem ominösen Auftrag, der buchhalterisch weiterhin aufgeführt wurde. …\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen\nist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich der Beschwerdeführer\nberuft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im\nBeschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund,\nZivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar,\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nN 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge\nAnforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu\nArt. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Vorderrichter die angefochtene Verfügung damit begründete,\ndass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf die Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 sowie auf den Verlustschein vom 4. August 2009 stütze,\ndie Ordnungsbussenverfügung sowie der Verlustschein einen definitiven\nRechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und die Gesuchsgegnerin weder Tilgung, Stundung noch Verjährung einwende;\n\n- dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend einzig vorbringt, dass\nsie es zwar versäumt habe, die Steuererklärungen einzureichen, doch habe\nsie es als ungerechtfertigt empfunden, mit einem imaginären überbewerteten\nGewinn steuerlich belastet zu werden, wo doch eher das Gegenteil erzielt\nworden sei, mithin ihrer Ansicht nach die Einschätzung aufgrund einer unrichtigen Bemessung erfolgt sei bzw. sich die Forderungen der Steuerbehörden\ndarauf stützen, was letztlich auch aus finanziellen Gründen dazu geführt habe,\ngegen die in Betreibung gesetzten Forderungen Rechtsvorschlag zu erheben;\n\n- dass die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht mit der Begründung der\nRechtsöffnung auseinandersetzt, oder anders gesagt sie nicht darlegt, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters unrichtig sind, weshalb ihre Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist\nund davon abgesehen sie auch zweitinstanzlich weder Tilgung noch Stundung\noder Verjährung geltend macht;\n\n- dass im Übrigen der Steuerbehörde keine Anweisungen erteilt werden\nkönnen;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden\nkonnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO);\n\n- dass im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde gestützt auf § 40\nAbs. 2 JG präsidial nicht einzutreten ist;\n\n- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;\n\n- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n"}