- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 20. Dezember 2017 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist; - dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.);