6. Zusammenfassend ist die Beschwerde mangels Tatverdachts bzw. Tatbestandserfüllung (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.