e) Da mithin im Ergebnis die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Äusserungen nicht den Verdacht erwecken, ehrverletzend bzw. unlauter zu sein, konnte die Staatsanwaltschaft zutreffend davon ausgehen, dass Einvernahmen weiterer Zeugen von Vornherein unerheblich sind, so dass der Staatsanwaltschaft nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den möglichen Inhalt solcher Aussagen unzulässig als beweisungeeignet zu antizipieren.