d) Schliesslich enthält auch der offene Brief des Beschuldigten 1 (U- act. 8.2.16; angef. Verfügung E. 11; Beschwerde insbes. Ziff. 12) und die inhaltlich daran anschliessenden, im Antrag zur Untersuchungsergänzung monierten Internetseiten im vorliegend wesentlichen Bezug auf die Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 2.b) keine strafbaren Anschuldigungen, sondern im Wesentlichen die nicht den Ehrbereich treffende Kritik an der Geschäftsführung, die, wie bereits ausgeführt (vgl. oben lit. a und b), insgesamt sachlich gehalten und nicht wettbewerbsbezogen ist.