c) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe von Ehrverletzungen auf die Medienberichterstattung, insbesondere auf Titel und Berichte der „G.________ [Zeitung]“ abstützt (U-act. 8.2.20 ff), legt sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten 1, 2 und 3 oder eine andere in absehbarer Zeit personifizierbaren Täterschaft dar, weshalb insoweit die Einstellung ebenso wenig zu beanstanden ist. Allfällige Journalisten oder Redakteure der fraglichen Zeitungen sind bekannt und gegen sie wurde keine Strafuntersuchungen eröffnet, welche Gegenstand vorliegender Einstellungsverfügung und mithin anfechtbar wären.