Der Vergleich mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ ist einprägsam und mag übertrieben sein. Der Annahme von Verächtlichkeit steht jedoch die offensichtlich metaphorische Verwendung des Ausdrucks entgegen, und der Eindruck der ironischen Komponente überwiegt derart klar, dass eine Ehrverletzung auszuschliessen ist. Ebenfalls liegen somit in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vor, dass die Äusserungen wettbewerbsbezogen (vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 23 UWG N 16; Jung, SHK, 22016, Art. 2 UWG N 11 ff.) und zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend wären. Die wertende Kritik an der Schule erscheint grundsätzlich sachbezogen.