2 StGB) nicht die Möglichkeit, die Wahrheit seiner an sich ehrverletzenden Äusserung zu beweisen, um der Strafbarkeit zu entgehen. Tatbestandsmässig ist aber – sofern ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt (vgl. oben E. 3 in fine) – durch die Strafverfolgungsbehörden zu beweisen, dass Herabsetzungen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind. Ausserdem müssen die Äusserungen einen Wettbewerbsbezug haben (Blattmann, ebd. N 10 und 26 ff.).