Nach der Rechtsprechung ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ein Text nicht nur anhand der verwendeten einzelnen Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (zum Ganzen BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 f. mit Hinw.). Nach mehrheitlicher Auffassung soll auch der Ruf einer juristischen Person, nach sittlichen Massstäben zu handeln, tatbestandsmässig verletzt werden können (vgl. oben E. 2 sowie Riklin, BSK, 32013, vor Art. 173 StGB N 40 mit Hinw.). Soweit entsprechende Angriffe den