ehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ein Text nicht nur anhand der verwendeten einzelnen Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (zum Ganzen BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 f. mit Hinw.).