Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Sachverhalte dürfen andererseits nur ausgehend von einem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, geklärt werden (Art. 299 Abs. 2 StPO, Anfangsverdacht; BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3).