3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die unvollständige Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft, namentlich den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nur den Beschuldigten 2 und keine weiteren Personen befragte (insbesondere Zeugen, vgl. U-act. 9.21.005). Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart, Kommentar, Schulthess, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m.