d) Soweit der Beschuldigte 2 in der Beschwerde der versuchten Verleitung zum Vertragsbruch bezichtigt wird (Beschwerde S. 6 betr. Art. 4 lit. a UWG) handelte es sich um einen anderen Sachverhalt, welchen zu untersuchen soweit ersichtlich nicht beantragt wurde (vgl. U-act. 8.2.02). Es handelt sich mithin um einen Vorwurf, der in tatsächlicher Hinsicht weder Gegenstand der Untersuchung noch der angefochtenen Verfügung ist. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht eingegangen werden. Kantonsgericht Schwyz 6