zukommen (vgl. unten E. 4.a und b). c) Ehrenschutz kann die Beschwerdeführerin indes nach nicht unumstrittener Rechtsauffassung auch als juristische Person beanspruchen (Trechsel/Lieber, PK, 32018, vor Art. 173 StGB N 15), weshalb sie bezüglich ihre Person betreffender Vorwürfe von Ehrverletzungen und falschen Anschuldigungen grundsätzlich als beschwerdelegitimiert anzusehen ist.