Ziff. 8-10 bzw. E. 11 f. betreffend unternehmerische Entscheide des Verwaltungsratspräsidenten, Ziff. 14 bzw. 19 ff. soweit es um Vorwürfe an den Präsidenten des Verwaltungsrats sowie des später freigestellten Schulleiters geht, namentlich in U-act. 8.2.09 „A.________“, in U-act. 8.2.16 offener Brief des Beschuldigten 1 und im Antrag auf Untersuchungsergänzung U-act. 9.21.005 bzw. KG-act. 1/14 namentlich im Zusammenhang mit einer als fragwürdig hingestellten Kapitalerhöhung bezüglich angeblicher Un- und Halbwahrheiten, Mauscheleien in der Geschäftsführung, Geldwäsche, Urkundenfälschungen etc.) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.