b) Weder Partei noch beschwerdelegitimiert ist die Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Verletzung der ihr als juristischen Person zukommenden Rechte insoweit, als es um widerrechtliche, gegen die jeweilige Person ihres Verwaltungsratspräsidenten und den Schulleiter gerichtete Anschuldigungen geht (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 115 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich (vgl. Beschwerde Ziff. 5 bzw. angef. Verfügung E. 7 betreffend „Grenzverletzungen gegenüber der Integrität von anvertrauten Kindern bzw. Schülerinnen“ in U-act. 8.2.25, Ziff. 4 bzw. E. 10 betreffend „Interessenkonflikte, Missachtung von Ausstandpflichten und Selbstkontrahieren“, Kantonsgericht