a) Nicht angefochten ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Schulkonzepts K.________ über pädagogische und finanzielle sowie personelle Probleme (U-act. 8.2.07 bzw. angef. Verfügung E. 8). Auch die staatsanwaltschaftliche Beurteilung der Flugblattaktion auf dem Parkplatz Zürich-Enge laut Antrag auf Untersuchungsausdehnung (U-act. 8.4.01 f. bzw. angef. Verfügung E. 13) sowie der den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmen, des Hausfriedensbruchs sowie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (angef. Verfügung E. 15-17.) zugrunde gelegte Sachverhalte ist unbestritten geblieben.