den. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche). Vorliegend beurteilte die kantonale Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mehrere Straftaten verschiedener beschuldigter Personen und unbekannter Täterschaft, ohne dass in den Akten entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen zu finden sind. Es ist zunächst zu prüfen, welche Vorgänge der mehrere Sachverhalte umfassenden Einstellungsverfügung vorliegend angefochten sind sowie inwiefern die Beschwerdeführerin zur Weiterziehung legitimiert ist.