2. Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.