Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte weitere Strafverfahren gegen Verantwortliche der Schule bzw. den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin ein (SUB 2015 593 bzw. 641 in KG-act. 1/10 und 13). Auf hiergegen teilweise durch Beschuldigte dieses Verfahrens erhobene Beschwerden trat das Kantonsgericht nicht ein (BEK 2016 141 vom 10. November 2016 bzw. BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017).