Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 27. November 2017 beantragt die Anzeigeerstatterin dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Es sei die Sache bezüglich der im Antrag detailliert bezeichneten Vorwürfe zur Weiterführung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) sowie Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) und Verleitens zum Vertragsbruch (Art. 4 lit. a UWG) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 7). Die bekannten Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen bzw. nahmen entsprechende Fristansetzungen nicht entgegen.