Nach Ankündigung der bevorstehenden Einstellung (SUB 2015 440; U-act. 9.21.001) beantragte die Beschwerdeführerin etliche Beweise und eine Ergänzung der Untersuchung betreffend Aufschaltungen auf der Internetseite „www.________.ch“ im Dezember 2016 nach der Freistellung und Einvernahme des damaligen Schulleiters durch die Polizei (U-act. 9.21.005; vgl. auch KG-act. 1/14). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2017: