hat die Beschwerdekammer, nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die früher als Verein organisierte A.________ wird seit 2011 durch eine Aktiengesellschaft geführt (U-act. 3.2.33.4). Die Weiterentwicklung der Schule stiess auf Widerstand ehemaliger Vereinsmitglieder und Eltern. Die Schule reichte am 29. Mai 2015 gegen eine unbekannte Täterschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung ein (U-act. 8.2.02). Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber der kantonalen Staatsanwaltschaft überwiesen (SUB 2015 440; U-act. 13.0.001; vgl. Dossier „anonym 1“ U-act. 8.2.05-16 und „anonym 2“ U-act. 8.2.17-24 sowie Schreiben IG Eltern U-act.