{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "92215925933862f5adfd6c9504486668"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_183", "Checksum": "4ce8e0628de8af8d04299c7a0a64d07e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:04", "Checksum": "2bcc50a1c1f159338dc2a619ace3a9e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183\nRegeste:\nfalsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren\n\nPräsidenten vorgeworfen, durch Werbung mit der verlorenen Berechtigung\n„K.________“ die Öffentlichkeit, das Personal und die Eltern getäuscht zu haben. Letzter und weitere Vorwürfe richten sich gegen die Person des Verwaltungsratspräsidenten, worauf daher hier nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben\nE. 2.b). Im Übrigen enthält das Schreiben vorwiegend sachliche, nicht den\nBereich schützenswerten Ansehens, sondern vielmehr die Geschäftsführung\nbetreffende und zudem nicht wettbewerbsbezogene Kritik, weshalb keine Anhaltspunkte für ehrverletzende respektive unlautere Vorwürfe auszumachen\nsind. Die Schule hatte Probleme, welche, wie durch Zeitungsberichte (vgl.\ndazu noch unten lit. c) allgemein bekannt wurde, auch Kontrollen der kantonalen Schulbehörden nötig machten. In finanzieller Hinsicht bestanden Probleme\n(vgl. angef. Verfügung E. 12.1 sowie U-act. 9.21.005/14 ff.), die – wie die Beschwerdeführerin einräumt – durch Rangrücktrittserklärungen bezüglich nicht\nunerheblicher Darlehen von Fr. xx behoben werden mussten (vgl. auch Einstellungsverfügung SUB 2015 641 sowie BEK 2017 120). Abgesehen davon\nist die Einstellung schliesslich auch deshalb nicht zu beanstanden, als beim\nSchreiben keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine Täterschaft eines der namentlich bekannten Beschuldigten auszumachen sind.\n\nc) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe von Ehrverletzungen auf\ndie Medienberichterstattung, insbesondere auf Titel und Berichte der\n„G.________ [Zeitung]“ abstützt (U-act. 8.2.20 ff), legt sie keine konkreten\nAnhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten 1, 2 und 3 oder eine\nandere in absehbarer Zeit personifizierbaren Täterschaft dar, weshalb insoweit die Einstellung ebenso wenig zu beanstanden ist. Allfällige Journalisten\noder Redakteure der fraglichen Zeitungen sind bekannt und gegen sie wurde\nkeine Strafuntersuchungen eröffnet, welche Gegenstand vorliegender Einstellungsverfügung und mithin anfechtbar wären. Inwiefern die der Beschwerde\nbeigelegten Beilagen (KG-act. 1/20 f.) konkret unzutreffende bzw. ehrverletzende, angeblich anlässlich einer Medienkonferenz aufgestellte Vorwürfe ihr\ngegenüber enthalten sollen, legt die Beschwerdeführerin konkret nicht dar.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nd) Schliesslich enthält auch der offene Brief des Beschuldigten 1 (U-\nact. 8.2.16; angef. Verfügung E. 11; Beschwerde insbes. Ziff. 12) und die inhaltlich daran anschliessenden, im Antrag zur Untersuchungsergänzung monierten Internetseiten im vorliegend wesentlichen Bezug auf die Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 2.b) keine strafbaren Anschuldigungen, sondern im Wesentlichen die nicht den Ehrbereich treffende Kritik an der Geschäftsführung,\ndie, wie bereits ausgeführt (vgl. oben lit. a und b), insgesamt sachlich gehalten\nund nicht wettbewerbsbezogen ist.\n\ne) Da mithin im Ergebnis die von der Beschwerdeführerin beanstandeten\nÄusserungen nicht den Verdacht erwecken, ehrverletzend bzw. unlauter zu\nsein, konnte die Staatsanwaltschaft zutreffend davon ausgehen, dass Einvernahmen weiterer Zeugen von Vornherein unerheblich sind, so dass der\nStaatsanwaltschaft nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den möglichen\nInhalt solcher Aussagen unzulässig als beweisungeeignet zu antizipieren.\n\n5. Betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (vgl. angef. Verfügung E. 14 und 18; Beschwerde insbes. Ziff. 3.a, 12 und 14) hält die Beschwerdeführerin dafür, die tatbestandsmässigen Handlungen müssten nicht\ndirekt bei den Behörden erfolgen. Dies widerspricht indes dem klaren Wortlaut\nvon Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zudem ist wenig wahrscheinlich, dass die\nBehörden vorliegende Äusserungen von sich aus zur Kenntnis und an die\nHand genommen hätten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin innerhalb\ndes zulässigen Beschwerdegegenstandes nicht dar, inwiefern es konkret zu\nfalschen Anschuldigungen, nämlich Deliktsbezichtigungen gegenüber ihr, gekommen sein soll.\n\n6. Zusammenfassend ist die Beschwerde mangels Tatverdachts bzw. Tatbestandserfüllung (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die\nbekannten Beschuldigten 1-3 (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft\n(1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 4. Mai 2018 kau\n"}