{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "92215925933862f5adfd6c9504486668"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_183", "Checksum": "4ce8e0628de8af8d04299c7a0a64d07e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:04", "Checksum": "2bcc50a1c1f159338dc2a619ace3a9e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183\nRegeste:\nfalsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren\n\n4. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen gemäss\nständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so\nzu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten\nEhre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer\nHinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder\nKünstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, wenn die Kritik an den strafrechtlich nicht\ngeschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist,\nist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist\nauf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene\ndurchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt,\nabzustellen. Nach der Rechtsprechung ist – wie die Beschwerdeführerin zu\nRecht geltend macht – ein Text nicht nur anhand der verwendeten einzelnen\nAusdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich\naus dem Text als Ganzes ergibt (zum Ganzen BGer 6B_683/2016 vom\n14. März 2017 E. 1.3 f. mit Hinw.). Nach mehrheitlicher Auffassung soll auch\nder Ruf einer juristischen Person, nach sittlichen Massstäben zu handeln, tatbestandsmässig verletzt werden können (vgl. oben E. 2 sowie Riklin, BSK,\n32013, vor Art. 173 StGB N 40 mit Hinw.). Soweit entsprechende Angriffe den\n\ngeschäftlichen Ruf untergraben, kommt Art. 23 UWG i.V.m. dem „wirtschaftliche Ehrenschutz“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Betracht (vgl. Blattmann\nbzw. Heimgartner in Heizmann/Loacker, Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a\nUWG N 117 ff. bzw. Art. 23 UWG N 21). Dabei hat der Beschuldigte im Unterschied zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 2 StGB) nicht die Möglichkeit, die Wahrheit seiner an sich ehrverletzenden Äusserung zu beweisen, um\nder Strafbarkeit zu entgehen. Tatbestandsmässig ist aber – sofern ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt (vgl. oben E. 3 in fine) – durch die\nStrafverfolgungsbehörden zu beweisen, dass Herabsetzungen unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sind. Ausserdem müssen die Äusserungen\neinen Wettbewerbsbezug haben (Blattmann, ebd. N 10 und 26 ff.).\n\na) Das Schreiben mit dem Titel „Übernehmen Sie Ihre Verantwortung!“\nrichtete der Beschuldigte 1 in seiner Eigenschaft als ehemaliger Präsident der\nSchule an den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (U-act. 8.2.08\nbzw. 8.2.19; angef. Verfügung E. 9; Beschwerde insbes. Ziff. 6). Es drückt\ninsgesamt seine Sorge aus, die Schule würde unter neuer Leitung die\n„K.________-Kultur“ respektive „Auseinandersetzungs-Kultur“ verlieren und\nfordert die Verwaltungsräte auf, ihre diesbezügliche „moralische Verantwor-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ntung dem Erbe der A.________“ und den Kindern gegenüber zu tragen. Dieser Brief enthält nichts, was den Verdacht erwecken könnte, es sollte der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, nicht nach sittlichen Kriterien zu handeln bzw. sich unanständig zu verhalten. Vielmehr appelliert er, wie die\nStaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, in sachlicher Art und Weise an die\nVerwaltungsräte, die Schule nach der ihr eigenen K.________-Kultur und\nnicht nur nach rechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu\nführen. Der Vergleich mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ ist einprägsam und mag\nübertrieben sein. Der Annahme von Verächtlichkeit steht jedoch die offensichtlich metaphorische Verwendung des Ausdrucks entgegen, und der Eindruck\nder ironischen Komponente überwiegt derart klar, dass eine Ehrverletzung\nauszuschliessen ist. Ebenfalls liegen somit in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht\nkeine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vor, dass die Äusserungen\nwettbewerbsbezogen (vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 23 UWG N 16; Jung,\nSHK, 22016, Art. 2 UWG N 11 ff.) und zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend wären. Die wertende Kritik an der Schule erscheint\ngrundsätzlich sachbezogen. Ihr resignativ-satirischer Charakter ist zwar teilweise von prägender Ausdruckskraft. Deutliche Anzeichen unnötiger, nicht\ndurch sachliche Kritik rechtfertigender, blosser Herabsetzungen sind aber\nnicht auszumachen (dazu vgl. Spitz, SHK, 22016, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 34\nff., insbes. 40).\n\nb) Ferner liegt ein anonymes Schreiben von „Besorgten Menschen im Umfeld der A.________“ an Bekannte des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin in den Akten (U-act. 8.2.17; angef. Verfügung E. 12; Beschwerde insbes. Ziff. 10 f.). Dieses fordert die Adressaten auf, zum Wohl der\nKinder, der Schule und der K.________-Pädagogik mit dem Präsidenten zu\nsprechen und ihn zu bewegen, die Verantwortung für das „finanzielle, personelle und imagemässige Desaster“ in den letzten fünf Jahren zu übernehmen.\nEs wird auf beunruhigende Zeitungsartikel verwiesen, der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben, die Revisionsstelle als befangen gerügt und dem\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}