{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "92215925933862f5adfd6c9504486668"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_183", "Checksum": "4ce8e0628de8af8d04299c7a0a64d07e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:04", "Checksum": "2bcc50a1c1f159338dc2a619ace3a9e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183\nRegeste:\nfalsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren\n\nden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer 6B_653/2013\nvom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; siehe auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche). Vorliegend beurteilte die kantonale Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mehrere Straftaten verschiedener beschuldigter Personen und unbekannter Täterschaft, ohne dass in den Akten entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen zu finden sind. Es ist zunächst zu prüfen, welche Vorgänge\nder mehrere Sachverhalte umfassenden Einstellungsverfügung vorliegend\nangefochten sind sowie inwiefern die Beschwerdeführerin zur Weiterziehung\nlegitimiert ist.\n\na) Nicht angefochten ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Schulkonzepts K.________ über pädagogische und finanzielle sowie personelle\nProbleme (U-act. 8.2.07 bzw. angef. Verfügung E. 8). Auch die staatsanwaltschaftliche Beurteilung der Flugblattaktion auf dem Parkplatz Zürich-Enge laut\nAntrag auf Untersuchungsausdehnung (U-act. 8.4.01 f. bzw. angef. Verfügung\nE. 13) sowie der den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmen, des Hausfriedensbruchs sowie des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (angef. Verfügung E. 15-17.) zugrunde gelegte Sachverhalte ist unbestritten geblieben. Auf diese separat erledigbaren Vorgänge ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen.\n\nb) Weder Partei noch beschwerdelegitimiert ist die Beschwerdeführerin\nmangels unmittelbarer Verletzung der ihr als juristischen Person zukommenden Rechte insoweit, als es um widerrechtliche, gegen die jeweilige Person\nihres Verwaltungsratspräsidenten und den Schulleiter gerichtete Anschuldigungen geht (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 115 Abs. 1\nStPO). Diesbezüglich (vgl. Beschwerde Ziff. 5 bzw. angef. Verfügung E. 7 betreffend „Grenzverletzungen gegenüber der Integrität von anvertrauten Kindern bzw. Schülerinnen“ in U-act. 8.2.25, Ziff. 4 bzw. E. 10 betreffend „Interessenkonflikte, Missachtung von Ausstandpflichten und Selbstkontrahieren“,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nZiff. 8-10 bzw. E. 11 f. betreffend unternehmerische Entscheide des Verwaltungsratspräsidenten, Ziff. 14 bzw. 19 ff. soweit es um Vorwürfe an den Präsidenten des Verwaltungsrats sowie des später freigestellten Schulleiters geht,\nnamentlich in U-act. 8.2.09 „A.________“, in U-act. 8.2.16 offener Brief des\nBeschuldigten 1 und im Antrag auf Untersuchungsergänzung U-act. 9.21.005\nbzw. KG-act. 1/14 namentlich im Zusammenhang mit einer als fragwürdig hingestellten Kapitalerhöhung bezüglich angeblicher Un- und Halbwahrheiten,\nMauscheleien in der Geschäftsführung, Geldwäsche, Urkundenfälschungen\netc.) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer\nim Zusammenhang mit den gegen den Verwaltungsratspräsidenten erhobenen Vorwürfen mit unterschiedlichen Stilmitteln seine Sorgen beschreibt, dass\ndie Schule durch die neu eingeführten Organisationsstrukturen ihren\nK.________-Geist verlieren würde und das Ganze als „K.________satire“\nbezeichnet bzw. mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ vergleicht, ist darauf zurückzukommen (vgl. unten E. 4.a und b).\n\nc) Ehrenschutz kann die Beschwerdeführerin indes nach nicht unumstrittener Rechtsauffassung auch als juristische Person beanspruchen (Trechsel/Lieber, PK, 32018, vor Art. 173 StGB N 15), weshalb sie bezüglich ihre\nPerson betreffender Vorwürfe von Ehrverletzungen und falschen Anschuldigungen grundsätzlich als beschwerdelegitimiert anzusehen ist.\n\nd) Soweit der Beschuldigte 2 in der Beschwerde der versuchten Verleitung\nzum Vertragsbruch bezichtigt wird (Beschwerde S. 6 betr. Art. 4 lit. a UWG)\nhandelte es sich um einen anderen Sachverhalt, welchen zu untersuchen soweit ersichtlich nicht beantragt wurde (vgl. U-act. 8.2.02). Es handelt sich mithin um einen Vorwurf, der in tatsächlicher Hinsicht weder Gegenstand der\nUntersuchung noch der angefochtenen Verfügung ist. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht eingegangen werden.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die unvollständige Beweisabnahme durch die Staatsanwaltschaft, namentlich den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nur den Beschuldigten 2 und keine weiteren Personen befragte\n(insbesondere Zeugen, vgl. U-act. 9.21.005). Der Prüfung dieser Frage im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass\nweder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der\nBeweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung\nsetzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart, Kommentar,\nSchulthess, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer\nAnklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch\ndas urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September\n2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen\nSachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder\nunvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio\npro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241\nE. 2.3.2). Sachverhalte dürfen andererseits nur ausgehend von einem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, geklärt werden (Art. 299 Abs. 2\nStPO, Anfangsverdacht; BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3).\n\n"}