{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "92215925933862f5adfd6c9504486668"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-183_2018-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2f6c380d4ec16ba06d571a2894e2ce4b780841c55451ef71b805fcfbdba5d86ddc1e9b7d8bcc7fbfad57309e572d5a479ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_183", "Checksum": "4ce8e0628de8af8d04299c7a0a64d07e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:04", "Checksum": "2bcc50a1c1f159338dc2a619ace3a9e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 02.05.2018 BEK 2017 183\nRegeste:\nfalsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichts durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 2. Mai 2018\nBEK 2017 183\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nPrivatklägerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch B.________,\n\ngegen\n\nKantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nsowie\n\n1. D.________,\n2. E.________,\n3. F.________,\n4. unbekannte Täterschaft,\nBeschuldigte und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte,\nHausfriedensbruch und UWG\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n9. November 2017, SUB 2015 440);-\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nhat die Beschwerdekammer,\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die früher als Verein organisierte A.________ wird seit 2011 durch eine\nAktiengesellschaft geführt (U-act. 3.2.33.4). Die Weiterentwicklung der Schule\nstiess auf Widerstand ehemaliger Vereinsmitglieder und Eltern. Die Schule\nreichte am 29. Mai 2015 gegen eine unbekannte Täterschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung ein (U-act. 8.2.02). Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber der kantonalen Staatsanwaltschaft überwiesen (SUB 2015 440; U-act. 13.0.001; vgl. Dossier „anonym 1“ U-act. 8.2.05-16 und „anonym 2“ U-act. 8.2.17-24 sowie\nSchreiben IG Eltern U-act. 8.2.25). In deren Untersuchung wurde auch der\nAusdehnungsantrag der Strafantragstellerin vom 16. März 2017 einbezogen\n(U-act. 8.4.01). Die kantonale Staatsanwaltschaft übernahm ferner auch die\nvon der Staatsanwaltschaft J.________ wegen unberechtigter Verwendung\ndes Begriffes „K.________“ geführte Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Schule (SUM 2015 875 in SUB 2015 593; U-act. 13.0.005 i.V.m. U-\nact. 9.1.01). Nach Ankündigung der bevorstehenden Einstellung (SUB 2015\n440; U-act. 9.21.001) beantragte die Beschwerdeführerin etliche Beweise und\neine Ergänzung der Untersuchung betreffend Aufschaltungen auf der Internetseite „www.________.ch“ im Dezember 2016 nach der Freistellung und Einvernahme des damaligen Schulleiters durch die Polizei (U-act. 9.21.005; vgl.\nauch KG-act. 1/14). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2017:\n\n1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten und gegen Unbekannt\nwird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b StPO).\n2. Die Beweisanträge 1a, 1b, 1c, 1e, 2a, 2c, 3a und 3b sowie der Antrag auf Ergänzung der Untersuchung von RA B.________ werden\nabgewiesen.\n3. Die Zivilansprüche werden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg\nverwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n4. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1\nStPO).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n5. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n6./7. [Rechtsmittel und Zustellung].\n\nMit rechtzeitiger Beschwerde vom 27. November 2017 beantragt die Anzeigeerstatterin dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Es sei\ndie Sache bezüglich der im Antrag detailliert bezeichneten Vorwürfe zur Weiterführung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303\nStGB), Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) sowie Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1\nlit. a UWG) und Verleitens zum Vertragsbruch (Art. 4 lit. a UWG) an die\nStaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 7). Die bekannten Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen bzw. nahmen entsprechende Fristansetzungen nicht entgegen.\n\nDie kantonale Staatsanwaltschaft stellte weitere Strafverfahren gegen Verantwortliche der Schule bzw. den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin ein (SUB 2015 593 bzw. 641 in KG-act. 1/10 und 13). Auf hiergegen teilweise durch Beschuldigte dieses Verfahrens erhobene Beschwerden\ntrat das Kantonsgericht nicht ein (BEK 2016 141 vom 10. November 2016\nbzw. BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017).\n\n2. Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen\nals nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn\nmehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen\nsind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen\num eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs\nhandelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und\nderselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt wer-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}