Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 2. Mai 2018 BEK 2017 183 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, sowie 1. D.________, 2. E.________, 3. F.________, 4. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Ge- schäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssys- tem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2017, SUB 2015 440);- Kantonsgericht Schwyz 2 hat die Beschwerdekammer, nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die früher als Verein organisierte A.________ wird seit 2011 durch eine Aktiengesellschaft geführt (U-act. 3.2.33.4). Die Weiterentwicklung der Schule stiess auf Widerstand ehemaliger Vereinsmitglieder und Eltern. Die Schule reichte am 29. Mai 2015 gegen eine unbekannte Täterschaft bei der Ober- staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Ehrverlet- zung ein (U-act. 8.2.02). Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber der kantona- len Staatsanwaltschaft überwiesen (SUB 2015 440; U-act. 13.0.001; vgl. Dos- sier „anonym 1“ U-act. 8.2.05-16 und „anonym 2“ U-act. 8.2.17-24 sowie Schreiben IG Eltern U-act. 8.2.25). In deren Untersuchung wurde auch der Ausdehnungsantrag der Strafantragstellerin vom 16. März 2017 einbezogen (U-act. 8.4.01). Die kantonale Staatsanwaltschaft übernahm ferner auch die von der Staatsanwaltschaft J.________ wegen unberechtigter Verwendung des Begriffes „K.________“ geführte Strafuntersuchung gegen Verantwortli- che der Schule (SUM 2015 875 in SUB 2015 593; U-act. 13.0.005 i.V.m. U- act. 9.1.01). Nach Ankündigung der bevorstehenden Einstellung (SUB 2015 440; U-act. 9.21.001) beantragte die Beschwerdeführerin etliche Beweise und eine Ergänzung der Untersuchung betreffend Aufschaltungen auf der Internet- seite „www.________.ch“ im Dezember 2016 nach der Freistellung und Ein- vernahme des damaligen Schulleiters durch die Polizei (U-act. 9.21.005; vgl. auch KG-act. 1/14). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2017: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten und gegen Unbekannt wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b StPO). 2. Die Beweisanträge 1a, 1b, 1c, 1e, 2a, 2c, 3a und 3b sowie der An- trag auf Ergänzung der Untersuchung von RA B.________ werden abgewiesen. 3. Die Zivilansprüche werden von Gesetzes wegen auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 4. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht Schwyz 3 5. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 6./7. [Rechtsmittel und Zustellung]. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 27. November 2017 beantragt die Anzeige- erstatterin dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Es sei die Sache bezüglich der im Antrag detailliert bezeichneten Vorwürfe zur Wei- terführung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB), Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) sowie Herabsetzung (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) und Verleitens zum Vertragsbruch (Art. 4 lit. a UWG) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Ak- ten und verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 7). Die bekannten Be- schuldigten liessen sich nicht vernehmen bzw. nahmen entsprechende Frist- ansetzungen nicht entgegen. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte weitere Strafverfahren gegen Ver- antwortliche der Schule bzw. den Verwaltungsratspräsidenten der Beschwer- deführerin ein (SUB 2015 593 bzw. 641 in KG-act. 1/10 und 13). Auf hierge- gen teilweise durch Beschuldigte dieses Verfahrens erhobene Beschwerden trat das Kantonsgericht nicht ein (BEK 2016 141 vom 10. November 2016 bzw. BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017). 2. Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Le- benssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, so hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfah- rens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Ge- sichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt wer- Kantonsgericht Schwyz 4 den. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3; sie- he auch BGE 142 IV 378 E. 1.3 betreffend Teilfreisprüche). Vorliegend beur- teilte die kantonale Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung meh- rere Straftaten verschiedener beschuldigter Personen und unbekannter Täter- schaft, ohne dass in den Akten entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdeh- nungsverfügungen zu finden sind. Es ist zunächst zu prüfen, welche Vorgänge der mehrere Sachverhalte umfassenden Einstellungsverfügung vorliegend angefochten sind sowie inwiefern die Beschwerdeführerin zur Weiterziehung legitimiert ist. a) Nicht angefochten ist die Einstellungsverfügung bezüglich des Schul- konzepts K.________ über pädagogische und finanzielle sowie personelle Probleme (U-act. 8.2.07 bzw. angef. Verfügung E. 8). Auch die staatsanwalt- schaftliche Beurteilung der Flugblattaktion auf dem Parkplatz Zürich-Enge laut Antrag auf Untersuchungsausdehnung (U-act. 8.4.01 f. bzw. angef. Verfügung E. 13) sowie der den Vorwürfen der Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmen, des Hausfriedensbruchs sowie des unbefugten Ein- dringens in ein Datenverarbeitungssystem (angef. Verfügung E. 15-17.) zu- grunde gelegte Sachverhalte ist unbestritten geblieben. Auf diese separat er- ledigbaren Vorgänge ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen. b) Weder Partei noch beschwerdelegitimiert ist die Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Verletzung der ihr als juristischen Person zukommen- den Rechte insoweit, als es um widerrechtliche, gegen die jeweilige Person ihres Verwaltungsratspräsidenten und den Schulleiter gerichtete Anschuldi- gungen geht (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 115 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich (vgl. Beschwerde Ziff. 5 bzw. angef. Verfügung E. 7 be- treffend „Grenzverletzungen gegenüber der Integrität von anvertrauten Kin- dern bzw. Schülerinnen“ in U-act. 8.2.25, Ziff. 4 bzw. E. 10 betreffend „Inter- essenkonflikte, Missachtung von Ausstandpflichten und Selbstkontrahieren“, Kantonsgericht Schwyz 5 Ziff. 8-10 bzw. E. 11 f. betreffend unternehmerische Entscheide des Verwal- tungsratspräsidenten, Ziff. 14 bzw. 19 ff. soweit es um Vorwürfe an den Präsi- denten des Verwaltungsrats sowie des später freigestellten Schulleiters geht, namentlich in U-act. 8.2.09 „A.________“, in U-act. 8.2.16 offener Brief des Beschuldigten 1 und im Antrag auf Untersuchungsergänzung U-act. 9.21.005 bzw. KG-act. 1/14 namentlich im Zusammenhang mit einer als fragwürdig hin- gestellten Kapitalerhöhung bezüglich angeblicher Un- und Halbwahrheiten, Mauscheleien in der Geschäftsführung, Geldwäsche, Urkundenfälschungen etc.) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den gegen den Verwaltungsratspräsidenten erhobe- nen Vorwürfen mit unterschiedlichen Stilmitteln seine Sorgen beschreibt, dass die Schule durch die neu eingeführten Organisationsstrukturen ihren K.________-Geist verlieren würde und das Ganze als „K.________satire“ bezeichnet bzw. mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ vergleicht, ist darauf zurück- zukommen (vgl. unten E. 4.a und b). c) Ehrenschutz kann die Beschwerdeführerin indes nach nicht unumstritte- ner Rechtsauffassung auch als juristische Person beanspruchen (Trech- sel/Lieber, PK, 32018, vor Art. 173 StGB N 15), weshalb sie bezüglich ihre Person betreffender Vorwürfe von Ehrverletzungen und falschen Anschuldi- gungen grundsätzlich als beschwerdelegitimiert anzusehen ist. d) Soweit der Beschuldigte 2 in der Beschwerde der versuchten Verleitung zum Vertragsbruch bezichtigt wird (Beschwerde S. 6 betr. Art. 4 lit. a UWG) handelte es sich um einen anderen Sachverhalt, welchen zu untersuchen so- weit ersichtlich nicht beantragt wurde (vgl. U-act. 8.2.02). Es handelt sich mit- hin um einen Vorwurf, der in tatsächlicher Hinsicht weder Gegenstand der Untersuchung noch der angefochtenen Verfügung ist. Darauf kann im vorlie- genden Beschwerdeverfahren daher nicht eingegangen werden. Kantonsgericht Schwyz 6 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die unvollständige Beweisabnah- me durch die Staatsanwaltschaft, namentlich den Umstand, dass die Staats- anwaltschaft nur den Beschuldigten 2 und keine weiteren Personen befragte (insbesondere Zeugen, vgl. U-act. 9.21.005). Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart, Kommentar, Schulthess, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Fest- stellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Sachverhalte dürfen andererseits nur ausgehend von einem Ver- dacht, es sei eine Straftat begangen worden, geklärt werden (Art. 299 Abs. 2 StPO, Anfangsverdacht; BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3). 4. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen gemäss ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständi- ger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusse- rung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächt- lich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverlet- zend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, wenn die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als Kantonsgericht Schwyz 7 ehrbarer Mensch trifft. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – ein Text nicht nur anhand der verwendeten einzelnen Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (zum Ganzen BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 f. mit Hinw.). Nach mehrheitlicher Auffassung soll auch der Ruf einer juristischen Person, nach sittlichen Massstäben zu handeln, tat- bestandsmässig verletzt werden können (vgl. oben E. 2 sowie Riklin, BSK, 32013, vor Art. 173 StGB N 40 mit Hinw.). Soweit entsprechende Angriffe den geschäftlichen Ruf untergraben, kommt Art. 23 UWG i.V.m. dem „wirtschaftli- che Ehrenschutz“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Betracht (vgl. Blattmann bzw. Heimgartner in Heizmann/Loacker, Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 117 ff. bzw. Art. 23 UWG N 21). Dabei hat der Beschuldigte im Unter- schied zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 2 StGB) nicht die Möglich- keit, die Wahrheit seiner an sich ehrverletzenden Äusserung zu beweisen, um der Strafbarkeit zu entgehen. Tatbestandsmässig ist aber – sofern ein ent- sprechender Anfangsverdacht vorliegt (vgl. oben E. 3 in fine) – durch die Strafverfolgungsbehörden zu beweisen, dass Herabsetzungen unrichtig, irre- führend oder unnötig verletzend sind. Ausserdem müssen die Äusserungen einen Wettbewerbsbezug haben (Blattmann, ebd. N 10 und 26 ff.). a) Das Schreiben mit dem Titel „Übernehmen Sie Ihre Verantwortung!“ richtete der Beschuldigte 1 in seiner Eigenschaft als ehemaliger Präsident der Schule an den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (U-act. 8.2.08 bzw. 8.2.19; angef. Verfügung E. 9; Beschwerde insbes. Ziff. 6). Es drückt insgesamt seine Sorge aus, die Schule würde unter neuer Leitung die „K.________-Kultur“ respektive „Auseinandersetzungs-Kultur“ verlieren und fordert die Verwaltungsräte auf, ihre diesbezügliche „moralische Verantwor- Kantonsgericht Schwyz 8 tung dem Erbe der A.________“ und den Kindern gegenüber zu tragen. Die- ser Brief enthält nichts, was den Verdacht erwecken könnte, es sollte der Be- schwerdeführerin vorgeworfen werden, nicht nach sittlichen Kriterien zu han- deln bzw. sich unanständig zu verhalten. Vielmehr appelliert er, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, in sachlicher Art und Weise an die Verwaltungsräte, die Schule nach der ihr eigenen K.________-Kultur und nicht nur nach rechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Der Vergleich mit einer „Auto-Abbruch-Firma“ ist einprägsam und mag übertrieben sein. Der Annahme von Verächtlichkeit steht jedoch die offensicht- lich metaphorische Verwendung des Ausdrucks entgegen, und der Eindruck der ironischen Komponente überwiegt derart klar, dass eine Ehrverletzung auszuschliessen ist. Ebenfalls liegen somit in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vor, dass die Äusserungen wettbewerbsbezogen (vgl. auch Heimgartner, a.a.O., Art. 23 UWG N 16; Jung, SHK, 22016, Art. 2 UWG N 11 ff.) und zudem unrichtig, irreführend oder un- nötig verletzend wären. Die wertende Kritik an der Schule erscheint grundsätzlich sachbezogen. Ihr resignativ-satirischer Charakter ist zwar teil- weise von prägender Ausdruckskraft. Deutliche Anzeichen unnötiger, nicht durch sachliche Kritik rechtfertigender, blosser Herabsetzungen sind aber nicht auszumachen (dazu vgl. Spitz, SHK, 22016, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 34 ff., insbes. 40). b) Ferner liegt ein anonymes Schreiben von „Besorgten Menschen im Um- feld der A.________“ an Bekannte des Verwaltungsratspräsidenten der Be- schwerdeführerin in den Akten (U-act. 8.2.17; angef. Verfügung E. 12; Be- schwerde insbes. Ziff. 10 f.). Dieses fordert die Adressaten auf, zum Wohl der Kinder, der Schule und der K.________-Pädagogik mit dem Präsidenten zu sprechen und ihn zu bewegen, die Verantwortung für das „finanzielle, perso- nelle und imagemässige Desaster“ in den letzten fünf Jahren zu übernehmen. Es wird auf beunruhigende Zeitungsartikel verwiesen, der Vorwurf der Insol- venzverschleppung erhoben, die Revisionsstelle als befangen gerügt und dem Kantonsgericht Schwyz 9 Präsidenten vorgeworfen, durch Werbung mit der verlorenen Berechtigung „K.________“ die Öffentlichkeit, das Personal und die Eltern getäuscht zu ha- ben. Letzter und weitere Vorwürfe richten sich gegen die Person des Verwal- tungsratspräsidenten, worauf daher hier nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2.b). Im Übrigen enthält das Schreiben vorwiegend sachliche, nicht den Bereich schützenswerten Ansehens, sondern vielmehr die Geschäftsführung betreffende und zudem nicht wettbewerbsbezogene Kritik, weshalb keine An- haltspunkte für ehrverletzende respektive unlautere Vorwürfe auszumachen sind. Die Schule hatte Probleme, welche, wie durch Zeitungsberichte (vgl. dazu noch unten lit. c) allgemein bekannt wurde, auch Kontrollen der kantona- len Schulbehörden nötig machten. In finanzieller Hinsicht bestanden Probleme (vgl. angef. Verfügung E. 12.1 sowie U-act. 9.21.005/14 ff.), die – wie die Be- schwerdeführerin einräumt – durch Rangrücktrittserklärungen bezüglich nicht unerheblicher Darlehen von Fr. xx behoben werden mussten (vgl. auch Ein- stellungsverfügung SUB 2015 641 sowie BEK 2017 120). Abgesehen davon ist die Einstellung schliesslich auch deshalb nicht zu beanstanden, als beim Schreiben keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für eine Täterschaft ei- nes der namentlich bekannten Beschuldigten auszumachen sind. c) Soweit die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe von Ehrverletzungen auf die Medienberichterstattung, insbesondere auf Titel und Berichte der „G.________ [Zeitung]“ abstützt (U-act. 8.2.20 ff), legt sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten 1, 2 und 3 oder eine andere in absehbarer Zeit personifizierbaren Täterschaft dar, weshalb inso- weit die Einstellung ebenso wenig zu beanstanden ist. Allfällige Journalisten oder Redakteure der fraglichen Zeitungen sind bekannt und gegen sie wurde keine Strafuntersuchungen eröffnet, welche Gegenstand vorliegender Einstel- lungsverfügung und mithin anfechtbar wären. Inwiefern die der Beschwerde beigelegten Beilagen (KG-act. 1/20 f.) konkret unzutreffende bzw. ehrverlet- zende, angeblich anlässlich einer Medienkonferenz aufgestellte Vorwürfe ihr gegenüber enthalten sollen, legt die Beschwerdeführerin konkret nicht dar. Kantonsgericht Schwyz 10 d) Schliesslich enthält auch der offene Brief des Beschuldigten 1 (U- act. 8.2.16; angef. Verfügung E. 11; Beschwerde insbes. Ziff. 12) und die in- haltlich daran anschliessenden, im Antrag zur Untersuchungsergänzung mo- nierten Internetseiten im vorliegend wesentlichen Bezug auf die Beschwerde- führerin (vgl. oben E. 2.b) keine strafbaren Anschuldigungen, sondern im We- sentlichen die nicht den Ehrbereich treffende Kritik an der Geschäftsführung, die, wie bereits ausgeführt (vgl. oben lit. a und b), insgesamt sachlich gehalten und nicht wettbewerbsbezogen ist. e) Da mithin im Ergebnis die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Äusserungen nicht den Verdacht erwecken, ehrverletzend bzw. unlauter zu sein, konnte die Staatsanwaltschaft zutreffend davon ausgehen, dass Einver- nahmen weiterer Zeugen von Vornherein unerheblich sind, so dass der Staatsanwaltschaft nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den möglichen Inhalt solcher Aussagen unzulässig als beweisungeeignet zu antizipieren. 5. Betreffend die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (vgl. angef. Verfü- gung E. 14 und 18; Beschwerde insbes. Ziff. 3.a, 12 und 14) hält die Be- schwerdeführerin dafür, die tatbestandsmässigen Handlungen müssten nicht direkt bei den Behörden erfolgen. Dies widerspricht indes dem klaren Wortlaut von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zudem ist wenig wahrscheinlich, dass die Behörden vorliegende Äusserungen von sich aus zur Kenntnis und an die Hand genommen hätten. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin innerhalb des zulässigen Beschwerdegegenstandes nicht dar, inwiefern es konkret zu falschen Anschuldigungen, nämlich Deliktsbezichtigungen gegenüber ihr, ge- kommen sein soll. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde mangels Tatverdachts bzw. Tat- bestandserfüllung (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit ge- deckt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die bekannten Beschuldigten 1-3 (je 1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledi- gung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2018 kau