5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.