4. Soweit der Beschuldigte die vollständige Vermögenssperre als unverhältnismässig rügt, legt er nicht dar, inwiefern mildere Massnahmen zweckmässig wären, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich gewisse Konten nicht sperren liess (angef. Verfügung Dispositivziff. 6), weshalb die Vermögenssperre nicht unverhältnismässig scheint. Bezüglich Dispo- Kantonsgericht Schwyz 7 sitivziffern 8 ff. der angefochtenen Verfügung ist mangels Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung bzw. Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.