b) Der Beschuldigte bestreitet bezüglich der in der angefochtenen Verfügung namentlich genannten Drittperson nicht, deren beauftragter Vermögensverwalter gewesen zu sein und das ihm auf das inzwischen gesperrte Konto einbezahlte Guthaben von Fr. 175‘917.00 nicht zurückbezahlt zu haben. Er will den Betrag indes nicht für sich verwendet, sondern dafür in Rechnung gestellte vielfältige Dienstleistungen erbracht haben.