den Scheidungsprozess vorzubereiten. In Fällen mit unerklärlichen nominellen Vermögensverschiebungen in Millionenhöhe wie dem vorliegenden kann diese Gefahr jedoch einer verdachtsmässig begründeten vorsorglichen Beschlagnahme nicht entgegenstehen, zumal die Staatsanwaltschaft wie gesagt vorläufig über hinreichende Indizien verfügt, dass der Beschuldigte – was sein Verteidiger selber als speziell bezeichnet (Beschwerde Rz 6) – als Vermögensverwalter agierte und seine Treuepflichten in strafbarer Weise verletzt haben könnte.