bb) vorläufig zu bejahenden Verdacht zu beschränken, umso weniger als der Beschuldigte einräumt, einen Teil seines nominellen Vermögens noch der Ehefrau abgeben zu müssen (Beschwerde Rz 42 in fine). Sollte der Beschuldigte mit der Verwaltung des Vermögens der Ehefrau beauftragt gewesen sein, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er ihm anvertraute Vermögenswerte kaum ohne weiteres als blosse mehrwertanteilsberechtigte Beteiligungen im Sinne von Art. 206 ZGB betrachten konnte.