des ehelichen Güterrechts, etwa die Unterscheidung von Ersatzanschaffungen für das Eigengut und Erträgen aus Eigengut, allenfalls zwar vorfrageweise geprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat dieser sachrichterlichen Beurteilung jedoch nicht vorzugreifen, sondern die Prüfung auf den hier nach dem Gesagten (oben lit. bb) vorläufig zu bejahenden Verdacht zu beschränken, umso weniger als der Beschuldigte einräumt, einen Teil seines nominellen Vermögens noch der Ehefrau abgeben zu müssen (Beschwerde Rz 42 in fine).