cc) Die absehbare güterrechtliche Auseinandersetzung entschuldigt weder Aneignungen noch Schädigungen fremder Vermögenswerte, insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend mutmasslich ein durch das eheliche Güterrecht nicht ausgeschlossener Auftrag an den Ehepartner zur Verwaltung des Eigenguts vorliegt (dazu Steck/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, 32017, Art. 201 N 3 mit Hinw.). Im Strafverfahren können bzw. müssen Fragen