U-act. 8.0.002 S. 3 unten). Schon die unterschiedlichen Vermögensentwicklungen deuten deshalb konkret auf einen möglicherweise strafbaren Einsatz von Vermögenwerten der Ehefrau hin. Deswegen braucht die Beschwerdeinstanz hier nicht weiter zu prüfen, ob die von der Polizei (vgl. dazu U-act. 8.0.002 S. 5 ff.) und der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeantwort aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes verdächtigen Geldflüsse zu Gunsten des Beschuldigten im Bestand und Betrag einzeln richtig dargestellt sind. Das ist allenfalls Aufgabe des Strafrichters, der wie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen untersucht (Art. 6 StPO).