Sollen aber nach den Behauptungen des Beschuldigten beide Vermögen in gemeinsame Projekte investiert worden sein, ist eine derart krass unterschiedliche Entwicklung der Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten Risiken und Verluste doch in etwa die gleichen Auswirkungen auf beide Vermögen der Eheleute haben müssen (zur finanziellen Situation vor der Ehe vgl. auch Kantonsgericht Schwyz 5