Dieser Verdacht besteht vorläufig allein aufgrund des unbestritten gebliebenen (vgl. Beschwerde Rz 40 ff.) Umstands, dass sich die nominellen Vermögensaktiven des Beschuldigten während der Ehe erheblich vermehrten, während diejenigen der Ehefrau um mehrere Millionen Franken auf rund die Hälfte schrumpften. Sollen aber nach den Behauptungen des Beschuldigten beide Vermögen in gemeinsame Projekte investiert worden sein, ist eine derart krass unterschiedliche Entwicklung der Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar.