bb) Die Voruntersuchung gründet auf den Verdacht, der Beschuldigte könnte sich aus Investitionen zurückfliessendes Vermögen der Ehefrau angeeignet haben. Dass seine Ehefrau ihm immer wieder Gelder überlassen habe, gesteht der Beschuldigte zu (Beschwerde Rz 26). Seine Behauptung, einzig allein das Eintreten von Verlusten und Eingehen von Risiken sei nicht strafbar, vermag den eine vorsorgliche Beschlagnahme rechtfertigenden Verdacht auf strafbare Handlungen nicht auszuräumen. Dieser Verdacht besteht vorläufig allein aufgrund des unbestritten gebliebenen (vgl. Beschwerde Rz 40 ff.)