Vielmehr dürfte damit der Beschuldigte beauftragt gewesen sein. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig nicht von strafrechtlich unerheblichen Meinungsverschiedenheiten unter Eheleuten ausgeht und auch nicht davon, dass der Beschuldigte in der Strafverfolgung bezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte seiner Ehefrau im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB privilegiert wäre, weil die Privilegierung auf Ziff. 1 dieser Bestimmung beschränkt ist und vorliegend die Strafbarkeit nach Art. 138 Ziff. 2 StGB in Frage steht (vgl. Trechsel/Crameri, PK, 32018, Art. 138 StGB N 23).