lich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen zur Vermögensverwaltung und - vermehrung (U-act. 8.1.001.44). Dies und weitere Ermittlungsergebnisse (vgl. dazu Beschwerdeantwort E. 10.1 ff.) bestreitet der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren konkret nicht. Demnach scheint die Behauptung des Beschuldigten, die Ehefrau hätte ihr eigenes Vermögen selber verwaltet, kaum zutreffend. Vielmehr dürfte damit der Beschuldigte beauftragt gewesen sein.