a) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vermögenssperren und die Beschlagnahmungen seien mangels hinreichenden Tatverdachts aufzuheben. Zusammenfassend sei er nicht professioneller Vermögensverwalter der Ehefrau, sondern eherechtlich berechtigt gewesen, über die gemeinsam verwalteten, vermischten Vermögenswerte im bis zur vereinbarten Gütertrennung (ab 1. Januar 2015) bestehenden allgemeinen Güterstand der Errungenschaft selbständig zu verfügen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei noch nicht vollzogen und nicht Sache des Strafrechts.